zelck_drk_wittmund-1452.jpg

Sie befinden sich hier:

  1. Sozialstation
  2. Pflegedienst
  3. Sach- und Geldleistungen

Sach- Geld-, und Kombinationsleistungen

Frau Bettina Fejes

Bettina Fejes

Pflegedienstleitung
Tel.: 04462 4030
Tel.: 04462 5414-40
Fax: 04462 23510
E-Mail: fejes@drk-wittmund.de DRK-Sozialstation Wittmund gGmbH
Mühlenstraße 27A
26409 Wittmund

Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad von 2 stehen Sach-, Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen zur Verfügung.

Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. 


Pflegesachleistung

Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für die Grundpflege durch den Pflegedienst bzw. die Sozialstation bezeichnet.

In der Grundpflege sind enthalten:

  • Betreuungsleistungen für Menschen mit Alltagskompetenzeinschränkungen (auch separat ohne Pflegeleistungen möglich)
  • Hilfe bei Bewegungseinschränkungen
  • Hilfe bei der Körperpflege
  • Hilfe bei der Ernährung
  • Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

Pflegesachleistungen ab 01.01.2024

Pflegegrad     1     2     3     4     5
Sachleistung     -   760 € 1426 € 1778 € 2199 €

Pflegegeldleistung

Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden.

Pflegegeldleistungen ab 01.01.2024

Pflegegrad     1     2     3     4     5
Geldleistung     -   332 €   572 €   764 €   946 €


Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind dazu verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen.

  • In den Pflegegraden 1 - 3 mindestens einmal halbjährlich
  • In den Pflegegraden 4 - 5 mindestens einmal vierteljährlich

Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Ihre DRK-Sozialstation übernimmt diese Aufgabe gerne.


Kombinationsleistung

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld.

Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Das bedeutet, wenn ein Pflegedienst 75% der zustehenden Sachleistungen erfüllt hat, stehen dem Pflegebedürftigen noch 25% des Pflegegeldes zu. 

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger besitzt Pflegegrad 4

  • Zustehende Pflegesachleistung: 1693 €
  • Zustehendes Pflegegeld: 728 €
  • Der Pflegedienst erfüllt Leistungen über: 677,20 € (40% von 1693 €)

100 % (1693 €) - 40 % (677,20 €) = 60 %
60 % von 728€ = 438,80 €

Es werden 438,80 € Pflegegeld ausgezahlt.