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Pflegebedürftigen ab einem Pflegegrad von 2 stehen Sach-, Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen zur Verfügung.
Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt.
Pflegesachleistung
Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für die Grundpflege durch den Pflegedienst bzw. die Sozialstation bezeichnet.
In der Grundpflege sind enthalten:
Betreuungsleistungen für Menschen mit Alltagskompetenzeinschränkungen (auch separat ohne Pflegeleistungen möglich)
Hilfe bei Bewegungseinschränkungen
Hilfe bei der Körperpflege
Hilfe bei der Ernährung
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Pflegesachleistungen ab 01.01.2024
Pflegegrad
1
2
3
4
5
Sachleistung
-
760 €
1426 €
1778 €
2199 €
Pflegegeldleistung
Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden.
Pflegegeldleistungen ab 01.01.2024
Pflegegrad
1
2
3
4
5
Geldleistung
-
332 €
572 €
764 €
946 €
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind dazu verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen.
In den Pflegegraden 1 - 3 mindestens einmal halbjährlich
In den Pflegegraden 4 - 5 mindestens einmal vierteljährlich
Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Ihre DRK-Sozialstation übernimmt diese Aufgabe gerne.
Kombinationsleistung
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld.
Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Das bedeutet, wenn ein Pflegedienst 75% der zustehenden Sachleistungen erfüllt hat, stehen dem Pflegebedürftigen noch 25% des Pflegegeldes zu.
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger besitzt Pflegegrad 4
Zustehende Pflegesachleistung: 1693 €
Zustehendes Pflegegeld: 728 €
Der Pflegedienst erfüllt Leistungen über: 677,20 € (40% von 1693 €)
100 % (1693 €) - 40 % (677,20 €) = 60 % 60 % von 728€ = 438,80 €
Es werden 438,80 € Pflegegeld ausgezahlt.